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# § 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
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(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.
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(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
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(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.
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