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# § 26 Anträge und Empfehlungen
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(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.
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(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
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(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.
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