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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
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2.Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
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3.Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
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4.Maischen,
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5.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
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6.Abgeben der Schlempe.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
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2.Lagerung der Rohstoffe,
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3.Herstellung von Malz,
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4.Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
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5.Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
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6.produktbezogene Rechtsvorschriften,
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7.Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
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8.Mischungsberechnung,
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9.Prozentrechnung.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
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(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
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