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# § 6
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(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10, 14 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach den §§ 6 bis 8, 10, 14 des Bundesumzugskostengesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern.
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(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
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(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes.
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