6 lines
309 B
Markdown
6 lines
309 B
Markdown
# § 12
|
|
|
|
(1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit dieser nicht selbst betroffen ist.
|
|
|
|
(2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister des Innern in Verbindung zu treten.
|