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# § 8
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(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berechnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht möglich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.
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(2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt der Wohnungsinhaber. Können diese Kosten nicht durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.
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(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten für die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwärmung.
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