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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen,
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2.Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,
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3.Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene,
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4.Herstellen von Malz,
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5.Herstellen von Würze,
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6.Gären, Reifen und Lagern von Bier,
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7.Filtrieren von Bier,
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8.Herstellen von
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a)alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug,
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b)alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und
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c)alkoholfreien Erfrischungsgetränken,
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9.Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke,
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10.Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege und
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11.nachhaltiges Einsetzen von
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a)Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen,
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b)Kohlendioxid,
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c)Druckluft und
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d)Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt,
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5.Planen von Arbeitsabläufen,
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6.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
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7.Anwenden berufsbezogener Vorschriften.
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