37 lines
2.4 KiB
Markdown
37 lines
2.4 KiB
Markdown
# § 11 Prüfungsbereich Brauprozesse
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,
|
|
2.Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,
|
|
3.Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,
|
|
4.Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
|
|
5.Brauprozesse zu steuern,
|
|
6.Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
|
|
7.Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,
|
|
8.sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,
|
|
9.Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
|
|
10.Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
|
|
11.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.
|
|
|
|
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:
|
|
1.zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und
|
|
2.eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4.
|
|
Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
|
|
|
|
(3) Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:
|
|
1.Schroten,
|
|
2.Maischen,
|
|
3.Läutern,
|
|
4.Würze kochen mit Hopfengabe,
|
|
5.Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,
|
|
6.Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder
|
|
7.Filtrieren.
|
|
Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
|
|
|
|
(4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling
|
|
1.die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,
|
|
2.bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie
|
|
3.Parameter bestimmen.
|
|
|
|
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.
|