8 lines
439 B
Markdown
8 lines
439 B
Markdown
# § 99 Amts- und Rechtshilfe
|
|
|
|
(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
|
|
|
|
(2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.
|
|
|
|
(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.
|