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# § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
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(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
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(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.
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(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.
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(4) Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
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