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# § 66 Verlust der Wählbarkeit
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(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
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1.gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,
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2.gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,
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3.gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
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4.gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,
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5.wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder
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6.bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.
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(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
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