Files
lawgit/laws_md/brao/§63.md

8 lines
247 B
Markdown

# § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.