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# § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
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(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
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(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
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1.Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
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2.Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
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3.Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
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a)nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
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b)Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
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4.Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
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(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
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1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
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2.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
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3.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
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a)bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
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b)gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
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c)die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
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