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# § 31 Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
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1.der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
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2.der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
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3.der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
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a)ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
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b)ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
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c)ihrer Führung,
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d)der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
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e)des Löschens von Nachrichten und
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f)ihrer Löschung,
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4.des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.
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