Files
lawgit/laws_md/brao/§142.md

4 lines
210 B
Markdown

# § 142 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.