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# § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
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(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
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(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
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1.wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
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2.wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
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