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# § 5
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(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen
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1.durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,
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2.durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
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3.durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,
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4.durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.
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(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.
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(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
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