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# § 7
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(1) In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
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(2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände eine Todesvermutung eingreift oder ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, ist diese Vermutung oder Feststellung für die Erteilung eines solchen Erbscheins maßgebend.
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(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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