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# § 45
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(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
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(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
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