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# § 38
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(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.
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(2) (weggefallen)
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