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# § 19
Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis zum 31. März 1956 fällig gewesenen Beträge mit der Maßgabe zusammengerechnet, daß die Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab 1. April 1956 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zu errechnen.