8 lines
619 B
Markdown
8 lines
619 B
Markdown
# § 7 Form der Entscheidung
|
|
|
|
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
|
|
|
|
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen.
|
|
|
|
(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
|