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# § 5 Dienstgradabzeichen
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(1) Die Soldatinnen und Soldaten tragen an der Uniform die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2.
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(2) Soweit Bekleidungsstücke der Marine mit Schulterklappen zu versehen sind, tragen Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts sowie Offizierinnen und Offiziere statt der Ärmelabzeichen die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2 als Schulterabzeichen. Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts tragen zusätzlich eine geschlossene Tresse auf den Schulterklappen. Statt der Ärmelwinkel tragen
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1.Maate Schulterklappen mit offener Tresse,
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2.Obermaate Schulterklappen mit geschlossener Tresse.
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(3) Am Kampfanzug werden auf den Aufschiebeschlaufen an Stelle der silbernen Dienstgradabzeichen schwarze oder weiße Dienstgradabzeichen getragen; goldene Dienstgradabzeichen bleiben unverändert.
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