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# § 4 Allgemeine Kennzeichen
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(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:
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1.als nationales Kennzeichen
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a)am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
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b)an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
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c)am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
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2.als Mützenabzeichen
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a)beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
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b)bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
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c)bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
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Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;
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3.als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
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(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.
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