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# § 1
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Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben
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1.der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),
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2.der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und
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3.der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes)
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zur Ausübung übertragen.
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