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# § 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
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(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
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1.die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
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2.die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
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3.die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
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(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
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