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# § 16 Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
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(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
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1.dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
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2.die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
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a)bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre alt sind,
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b)sich in dem von der Bundespolizei geförderten Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt haben,
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c)den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit einem mindestens überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen haben und
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d)erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
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Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
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(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
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1.über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
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2.im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
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(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
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(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden.
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