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# § 3 Heilfürsorgekarte
(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.
(2) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.