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# § 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
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(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
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1.in der Bundespolizei:
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a)die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
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b)die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
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c)die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
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2.im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
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a)die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
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b)die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
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3.beim Deutschen Bundestag:
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a)die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
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b)die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
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c)die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
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(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
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1.die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
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2.die Festlegung von Altersgrenzen,
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3.den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
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4.die Grundsätze der Fortbildung,
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5.die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und
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6.die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
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(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
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1.das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
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2.den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
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3.die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
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4.die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
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