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# § 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe,
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Wahlergebnis
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(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
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1.bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
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2.bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
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zu wählen ist.
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(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.
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(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
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(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
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