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# § 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,
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Stimmabgabe
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(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
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1.bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
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2.bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
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eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
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(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
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1.bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
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2.bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
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