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# § 15 Wählbarkeit
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(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
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1.das 18. Lebensjahr vollendet haben und
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2.seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
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Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
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(2) Nicht wählbar sind
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1.Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
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2.Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,
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3.für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
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4.für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
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