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# § 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
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1.in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,
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2.im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
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a)in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und
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b)in der mündlichen Prüfung,
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3.im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
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a)in der Projektarbeit,
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b)in der Präsentation und
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c)im Fachgespräch.
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(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
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(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
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(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
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2.die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
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3.die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.
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Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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