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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
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1.auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
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2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes,
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3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
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4.Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhaltungsanforderungen, Energie- und Ressourceneffizienz,
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b)von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und
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c)des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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5.Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvorschriften anwenden,
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6.Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Holz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,
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7.Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Einsatz branchenspezifischer Software,
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8.Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von Booten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prüfen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwendungszwecke sowie Voraussetzungen für den Einbau technischer Komponenten berücksichtigen,
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9.Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen, montieren und instand halten, Fertigungsprozesse und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und überwachen,
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10.Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, montieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und montieren,
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11.Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berücksichtigen, Umsetzung planen, durchführen und überwachen,
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12.Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit technischen Geräten, Anlagen und Systemen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstellen,
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13.Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für die Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten, Verfahren festlegen, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,
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14.Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
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15.Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Beachtung von gesundheits- und umweltrechtlichen Bestimmungen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
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16.Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
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17.Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme trimmen und instand halten,
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18.Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe feststellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die Durchführung von Refits für Wasserfahrzeuge entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,
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19.Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
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20.durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen übergeben und abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
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