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# § 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
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(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Arbeitsauftrag II,
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2.Planung und Fertigung,
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3.Montage und Instandhaltung,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
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b)Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
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c)Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
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d)Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
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e)Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
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f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
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g)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
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3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
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4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
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(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
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b)Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
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c)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
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d)Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
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e)Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
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f)Oberflächenherstellung darstellen,
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g)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
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h)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
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kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:
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a)Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
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b)Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
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c)technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
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d)Oberflächen prüfen und instand setzen,
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e)Instandhaltungsarbeiten durchführen,
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f)Boote transportieren und lagern;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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