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# § 6 Meldepflicht
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Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
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1.Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
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2.Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
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3.Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
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