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# § 28 Navigationsgerät
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Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
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1.echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
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2.Echtzeit-Staumeldungen,
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3.Stau- und Sperrungsumfahrungen und
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4.umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
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Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.
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