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lawgit/laws_md/bokraft_1975/§28.md

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# § 28 Navigationsgerät
Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
1.echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2.Echtzeit-Staumeldungen,
3.Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4.umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.