498 B
498 B
§ 28 Navigationsgerät
Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss: 1.echtzeitdatenbasierte Streckenführung, 2.Echtzeit-Staumeldungen, 3.Stau- und Sperrungsumfahrungen und 4.umfassendes Sonderzieleverzeichnis. Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.