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# § 20 Beschriftung
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(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
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1.auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
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2.die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
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a)an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
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b)die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
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die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.
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(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
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