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lawgit/laws_md/bokraft_1975/§19.md

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# § 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und
Ausrüstungsgegenständen
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.