Files
lawgit/laws_md/bokraft_1975/§10.md

4 lines
229 B
Markdown

# § 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.