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lawgit/laws_md/bokraft_1975/§10.md

229 B

§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.