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# § 5 Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
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(1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
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1.Luftfahrzeuge,
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2.Rechtsvorschriften,
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3.Kommunikation und Kooperation.
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(2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ können geprüft werden:
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1.Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,
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2.Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Laderäume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse sowie der Bedienelemente,
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3.Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,
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4.Durchführen fachspezifischer Berechnungen.
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(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können geprüft werden:
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1.Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen,
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2.Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und besonderen Ladungen,
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3.Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
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4.Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- und Umweltschutz,
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5.Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts.
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(4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ können geprüft werden:
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1.Anwenden der englischen Sprache als Fremdsprache bei Fachaufgaben,
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2.Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Abstimmen und Auswerten der Ergebnisse,
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3.Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,
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4.Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.
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(5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
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(6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll betragen:
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1.im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ mindestens 120 Minuten,
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2.im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ mindestens 90 Minuten und
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3.im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ mindestens 60 Minuten.
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Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht überschreiten.
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