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# § 3 Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
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(1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschulungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.
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(2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln.
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(3) Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen zu berücksichtigen.
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(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.
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