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# § 63 Einsicht der Notarkammer
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(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.
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(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
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