Files
lawgit/laws_md/bnoto/§31.md

4 lines
236 B
Markdown

# § 31 Verhalten des Notars
Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.