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# § 4 Gebührenbefreiung
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(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Frequenzen sind von den Gebühren befreit:
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1.die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analogfunk BOS genannten Berechtigten und
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2.die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Teilnahme am BOS-Funk.
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(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen
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1.an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken,
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2.an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
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3.an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
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4.für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.
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Nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Gebührenbefreiung nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.
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