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# § 3 Zeitgebühr
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(1) Sofern im Gebührenverzeichnis eine Zeitgebühr vorgesehen ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, gelten für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze:
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1.Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
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2.Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,
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3.Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,
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4.Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,
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5.Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
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6.Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,
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7.Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,
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8.Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.
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