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# § 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
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(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
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(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
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