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# § 40 Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
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(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
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(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
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1.gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
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2.administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
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